Kinder unter 8 Jahre jetzt gesetzlich unfallversichert

 
Mit der Änderung des Sozialgesetzbuches VII. Buch § 2 (1) Nr. 12 vom 01.04.2015
sind alle Personen kraft Gesetzes versichert, die an satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen.

Dazu heißt es im Gesetz:

2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

...

 

  • 12.

    Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,

 

...

Das bedeutet für uns konkret:

  1. Für die Kinderfeuerwehr, die als andere Abteilung nach § 18(5) sächs. BRKG in der Feuerwehr gebildet werden kann, besteht gesetzlicher Versicherungsschutz. In den Feuerwehrsatzungen der Kommunen ist die Bildung einer Kinderfeuerwehr vorzusehen und es ist eine klare Aussage zum Eintrittsalter zu treffen.
  2. Die Kinderfeuerwehren existieren als eigenständiger Bereich in der Feuerwehr, unabhängig von den Jugendfeuerwehren.
  3. Der gesetzliche Unfallversicherer ist nach Erfüllung dieser Punkte die Unfallkasse Sachsen.

Hierzu wird vom Sächsischen Staatsministerium des Innern ein Erlass veröffentlicht.

Wir werden weiter berichten.

Für eure Fragen stehen weiterhin zur Verfügung:

Kamerad Karsten Saack
Hauptstraße 30
01619 Zeithain
Tel.: 03525 764980
Bitte Geschäftszeiten beachten!
 
Kameradin Heike Vetter
FGL Brandschutzerziehung Jugendfeuerwehr Sachsen
Tel.: 0173 9593151
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Kamerad Johannes Richter
Referent für Jugendarbeit
Wilhermsdorfer Straße 40
09387 Jahnsdorf OT Pfaffenhain

Tel.: 037296 927863

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